Informationen und Regeln für den Sportunterricht
0. Grundsätzliches
Die Verantwortung für den Sportunterricht trägt die jeweilige Lehrkraft. Sie ist
verantwortlich für die Planung und Durchführung des Unterrichts unter Einhal-
tung der gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen . Entsprechend entscheidet
ausschließlich die Lehrkraft über die aktive Teilnahme am Sportunterricht.
Eine Nichtteilnahme aufgrund vergessener oder unpassender Sportkleidung (= selbstverschuldet) führt immer zu einer Erarbeitung theoretischer Sportinhalte.
1. Ausstattung
a. geeignete Hosen und T-Shirts bzw. Sweatshirts
b. geeignetes Schuhwerk – saubere Hallenschuhe (non-marking Sohle) – keine Freizeitsneaker
c. Sollte Ihr Kind auf das Tragen einer Brille oder sonstiger Hilfsmittel angewiesen sein, so ist dafür Sorge zu tragen, dass diese für den Sportunterricht geeignet sind.
d. Sollte Ihr Kind auf das Mitführen von Medikamenten, wie z. B. Asthmaspray angewiesen sein, so ist dafür Sorge zu tragen, dass diese selbstständig mitgeführt werden und jederzeit einsatzbereit und erreichbar sind.
e. Hygieneartikel wie z. B. Duschgel beim Schwimmen sind obligatorisch.
2. (Körper-) Schmuck etc.
a. Jeglicher Schmuck ist vor dem Sportunterricht eigenständig abzulegen.
b. Schmuckstücke wie z. B. Piercings oder Festivalbändchen, die nicht ohne Weiteres abgelegt werden können, sind mit Sporttape abzukleben; dieses muss vom Schüler eigenständig mitgebracht werden.
c. Fingernägel (auch künstliche) sind kurz geschnitten und so zu gestalten, dass eine aktive Teilnahme am Sportunterricht möglich ist und eine Fremd- und Eigengefährdung ausgeschlossen werden kann. Bei strittigen Fällen entscheiden die Sportbeauftragten der Schule bzw. die Schulleitung.
d. Lange Haare → Haargummi Pflicht
3. Sportbefreiung
a. Eine Sportbefreiung entschuldigt für den physisch aktiven Sportunterricht, nicht für die Teilnahme an einem theoretischen Sportunterricht, daher Anwesenheitspflicht.
b. Liegt zum Zeitpunkt des Sportunterrichts keine Sportbefreiung vor, so muss diese unaufgefordert bei der entsprechenden Sportlehrkraft nachgereicht werden.
c. Theoretische Inhalte, die aufgrund von einer Befreiung des physisch aktiven Teils als Lerngegenstand anzusehen sind, können zur Bildung einer Sportnote herangezogen werden.
d. Theoretische Inhalte sind aus organisatorischen Gründen auch an Ersatzterminen nachzuholen und aufzuarbeiten.
4. Differenzierter Sportunterricht
a. gleiche Wertigkeit wie Regelsportunterricht
b. dient als Ergänzung zum Regelsportunterricht
5. Schwimmunterricht
a. Geeignete Badebekleidung
b. Handtuch, Föhn, Badeschlappen etc.
c. Hygieneartikel
d. Sollte ein/e Schüler/in beim Schwimmunterricht mehr als die Hälfte der Ein-heiten verpassen, so ist dieser aufgrund immensen Stellenwertes (unter Umständen lebensrettend!) in einer nachfolgenden Gruppe nachzuholen.
e. Eine grundsätzliche Befreiung vom Schwimmunterricht ist nicht möglich.
6. Maßnahmenkatalog
Bei selbstverschuldeter Nichtteilnahme (vergessene/unangemessene Sportkleidung, Körperschmuck usw.):
a. Ab dem 3. Mal selbstverschuldeter Nichtteilnahme innerhalb eines Schulhalbjahres wird die jeweilige Unterrichtseinheit mit der Note „ungenügend“ bewertet.
b. Nimmt ein Schüler oder eine Schülerin vorsätzlich oder durch Verweigerung nicht aktiv am Sportunterricht teil, wird die nicht erbrachte Leistung mit Note 6 bewertet.
c. Bei selbstverschuldeter Nichtteilnahme an einer Leistungserhebung wird die somit nicht erbrachte Leistung mit der Note „ungenügend“ bewertet.
Jens Dietzsch, Rektor